Wir haben uns im Netz für euch auf die Suche nach hilfreichen Informationen begeben und Antworten auf die wichtigsten Fragen für euch recherchiert.
Disclaimer: Die nachfolgenden Ausführungen sind keine Rechtsberatung. Sondern nur eine Zusammenstellung möglicher Handlungsempfehlungen, die uns auf Basis der angegeben Quellen sinnvoll erscheint.
1. Wann hat man einen Anspruch auf Erstattung des Flugpreises? ▼
Man hat einen Anspruch auf Erstattung des vollen Flugpreises, wenn die Fluggesellschaft einen Flug storniert, den man gebucht hat.
Das hat die EU-Kommission in einer Pressemitteilung vom 18. März 2020 nochmal bekräftigt[1].
Storniert man den Flug selbst, weil man den Flug z.B. wegen der Coronavirus-Pandemie nicht antreten möchte, so hat man laut der Stiftung Warentest[2] rechtlich gesehen nur Anspruch auf eine Erstattung der Steuern und Gebühren.
Wenn man einen Flug wegen des Corona-Virus aktuell nicht antreten möchte empfiehlt es sich daher, diesen nicht selbst zu stornieren, sondern abzuwarten, ob die Fluggesellschaft ihn storniert. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Flug storniert wird ist aktuell sehr hoch, weil die Fluggesellschaften wegen der Coronavirus-Pandemie momentan einen großen Teil aller Flüge stornieren[3].
2. Warum könnte es aktuell problematisch sein vom Angebot der kostenlosen Umbuchung Gebrauch zu machen? ▼
Es ist unserer Einschätzung nach aus zwei Gründen problematisch vom Angebot der kostenlosen Umbuchung Gebrauch zu machen:
1. Fehlende Planungssicherheit
Aktuell ist nicht abzusehen, wann die Coronavirus-Pandemie beendet sein wird. Dementsprechend fehlt unserer Einschätzung nach zum jetzigen Zeitpunkt die nötige Planungssicherheit, um Flüge verbindlich auf ein neues Datum umzubuchen.
2. Risiko der Insolvenz der Fluggesellschaften
Während der Corona-Krise musste mit Flybe bereits eine Fluggesellschaft Insolvenz anmelden[4] und es ist nicht unwahrscheinlich, dass weitere folgen werden.
Macht man vom Angebot der Umbuchung Gebrauch, geht man aktuell also ein erhöhtes Risiko ein, dass man für den gezahlten Flugpreis ggf. gar keine Gegenleistung bekommt.
3. Warum könnte es aktuell problematisch sein statt einer Erstattung des Flugpreises einen Gutschein zu akzeptieren? ▼
Aus unserer Sicht gibt es aktuell 3 Gründe die dagegen sprechen anstatt einer Erstattung des Flugpreises einen Gutschein zu akzeptieren:
1. Begrenzte Laufzeit
Ein großer Nachteil wäre es auf jeden Fall, wenn Fluggesellschaften die Gutscheine mit einer begrenzten Laufzeit versehen. Das würde das Risiko erhöhen, dass man den Gutscheincode ggf. verfallen lassen müsste, weil man keine Möglichkeit hat innerhalb der Laufzeit von ihm Gebrauch zu machen.
2. Risiko der Insolvenz der Fluggesellschaften
Gibt man sich mit einem Gutschein zufrieden, geht man insbesondere bei kleineren Fluggesellschaften aktuell ein erhöhtes Risiko ein, dass diese wegen der Coronavirus-Pandemie evt. Insolvenz anmelden müssen und man für den gezahlten Flugpreis daher letztlich ggf. gar keine Gegenleistung bekommt.
3. Geld ist flexibler einsetzbar als Gutscheine
Bei Erstattungen ist es als Verbraucher immer besser sich den Kaufpreis erstatten zu lassen, anstatt sich einen Gutschein ausstellen lassen, weil man es ohne zeitliche Begrenzung ausgeben kann wofür man möchte.
Das dürfte insbesondere für die betroffenen Flugpassagiere relevant sein, die durch die Coronavirus-Pandemie durch den Verlust des Arbeitsplatzes oder Kurzarbeit selbst deutliche finanzielle Einbußen hinnehmen mussten.
4. Wie kann man vorgehen, um eine Erstattung des Kaufpreises zu erreichen, wenn die Fluggesellschaft den Flug storniert hat? ▼
Man sollte sich nicht davon irritieren lassen, wenn einem die Fluggesellschaft nach der Stornierung eines Fluges nur eine Umbuchung oder eine Erstattung in Form eines Gutscheines anbietet.
In einem Beitrag von travelbook.de weist ein Fachanwalt für Reiserecht ausdrücklich darauf hin, dass in diesem Fall ein gesetzlicher Anspruch auf Erstattung des vollen Kaufpreises besteht[5].
Er rät betroffenen Passagieren dazu, die Erstattung des Flugpreises nachweislich einzufordern. Am besten, in dem man der Fluggesellschaft die Forderung als Einschreiben mit Rückschein zustellen lässt.
Aktuell gibt es Anzeichen dafür, dass die Bundesregierung den Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern wegen der Coronavirus-Pandemie evtl. übergangsweise das Recht einräumen könnte den Flugpassagieren Gutscheine auszustellen anstatt den Flugpreis zu erstatten[6].
Daher rät der Fachanwalt für Reiserecht dazu die Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft möglichst schnell geltend zu machen und sich auch nicht davon beirren zu lassen, wenn Fluggesellschaften wegen des aktuellen Aufkommens um Geduld bitten.
Die Lufthansa hat am 21. März 2020 z.B. die Online-Erstattungsfunktion deaktiviert[7].
Das hat bei uns den Anschein erweckt, dass das Stellen von Erstattungsanträgen gezielt verzögert werden sollte, in der Hoffnung, dass die Politik in Deutschland zeitnah eine Übergangsregelung zu Gunsten der Fluggesellschaften beschließt.
In Italien, Belgien und den Niederlanden sind entsprechende Übergangsregelungen bereits inkraft[8].
Hat man die Fluggesellschaft nachweislich aufgefordert das Geld zurückzuzahlen und es innerhalb von 7 Tagen nicht erhalten, dann ist die Fluggesellschaft “in Verzug”.
Das bedeutet, dass man dann die Möglichkeit hat einen Anwalt zu beauftragen, um die Forderung einzutreiben.
Laut dem Fachanwalt sind die dadurch entstehenden Kosten auch von der Fluggesellschaft zu tragen.
Fachanwälte für Reiserecht findet ihr über eine Google-Suche oder in dem umfangreichen Online-Anwaltsverzeichnis ➔ anwalt.de*.
Möchtet ihr für die entstehenden Forderungen nicht in Vorleistung gehen, habt ihr auch die Möglichkeit eure offene Forderung an den Dienstleister ➔ geld-fuer-flug.de* zu verkaufen.
Dort wird zwar ein Teil der Erstattung als Bearbeitungsgebühr einbehalten, fafür müsst ihr nicht in Vorleistung gehen und bekommt euer Geld sofort ausbezahlt.
Ähnlichen Dienstleister wie z.B. ➔ flightright.de* bieten diese Möglichkeit unserers Wissens nach nicht an und sind ausschließlich auf das Durchsetzen von Entschädigungsansprüchen spezialisiert.
5. Wie kann man vorgehen, wenn man einen Flug selbst storniert hat, um sich die Steuern und Gebühren erstatten zu lassen? ▼
Wie eingangs erwähnt hat man Anspruch auf Erstattung der Steuern und Gebühren, wenn man einen Flug selbst storniert hat.
Dasselbe gilt unserer Erfahrung nach, wenn man einen Flug verfallen lassen hat.
Vorgehen sollte man unserer Einschätzung nach analog wie bei der Erstattung des Flugpreises, wenn die Fluggesellschaft den Flug storniert hat (siehe unsere Antwort auf die vorherige Frage).
Sprich: Man fordert die Fluggesellschaft nachweislich per Einwurfeinschreiben auf die Steuern und Gebühren zu erstatten.
Bekommt man innerhalb von 7 Tagen keine Erstattung kann man einen Fachanwalt für Reiserecht mit der Durchsetzung der Forderung beauftragen.
Alternativ habt ihr auch hier wieder die Möglichkeit eure Forderung an ➔ geld-fuer-flug.de* abzutreten und im Gegenzug bis zu 75 % der Steuern und Gebühren direkt ausbezahlt zu bekommen.
6. Besteht bei Buchungen, die von der Fluggesellschaft wegen des Corona-Virus weniger als 14 Tage vor dem Abflug storniert werden die Möglichkeit zusätzlich eine Enschädigung geltend zu machen? ▼
Storniert eine Flugesellschaft weniger als 14 Tage vor dem Abflug einen Flug, haben Passagiere gemäß der europäischen Fluggastrechte-Verordnung 261/2004[9] zusätzlich zur Erstattung des Ticketpreises Anspruch auf eine Entschädigung.
Von dieser Entschädigungpflicht sind Fluggesellschaften nur befreit, wenn die Ursache für die Stornierung als „außergewöhnlich“ anzusehen sind.
Unser Einschätzung nach macht die EU-Kommission in der eingangs zitierten Pressemitteilung relativ deutlich, dass die aktuellen Umstände als „außergewöhnlich“ einzustufen sind.
Demtentsprechend sind die Erfolgschancen bei kurzfristigen Stornierungen zusätzlich zur Erstattung des Flugpreises aktuell erfolgreich einen Anspruch auf eine Entschädigung durchzusetzen unserer Einschätzung nach gering.
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Quellenangaben
1. COVID-19 Kommission veröffentlicht Leitlinien zu den Passagierrechten in der EU, ec.europa.eu, 18. März 2020, abgerufen am 30. März 2020.
2. Wer nicht fliegt, kann Steuern und Gebühren zurückfordern, test.de, 09. Juli 2018, abgerufen am 30. März 2020
3. Flug umgebucht oder Reise storniert wegen Corona: Wer Anspruch auf Entschädigung hat, focus.de, 20. März 2020, abgerufen am 30. März 2020
4. Coronakrise in der Luftfahrt – Flybe-Pleite könnte erst der Anfang sein, welt.de, 05. März 2020, abgerufen am 30. März 2020
5. Stornierte Flüge wegen Corona – Airlines erschweren Rückerstattung, travelbook.de, 27. März 2020, abgerufen am 30. März 2020
6. Für Touristen könnte es nur Gutscheine statt Geld geben, spiegel.de, 26. März, abgerufen am 30. März 2020
7. Lufthansa deaktiviert Online-Erstattungsfunktion für Tickets, airliners.de, 24. März 2020, abgerufen am 30. März 2020
8. Reisewirtschaft in dramatischer Situation, travelbusiness.at, 27. März 2020, abgerufen am 30. März 2020
9. Europäische Fluggastrechte-Verordnung 261/2004, eur-lex.europa.eu, 11. Februar 2004, abgerufen am 30. März 2020
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Silberbaur meint
Flug von München nach Atlanta usa wurde von airline storniert. Anschlussflug und Rückflug bleibt bestehen.
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